LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2011
L 2 SF 295/10 E

LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2011 (L 2 SF 295/10 E) - DRsp Nr. 2011/9939

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 295/10 E

DRsp Nr. 2011/9939

I. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Gründe:

I. Mit der Erinnerung wendet sich die Klägerin und Erinnerungsführerin (im Folgenden: Ef.) gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 12. Oktober 2010.

Streitig war im Berufungsverfahren die Veranlagung der Ef. Mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2010 hatte das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2009 abgewiesen. Am 30. Juni 2010 hat die Ef. durch ihren Prozessbevollmächtigten die Berufung zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2010 den Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt.

Am 5. Mai 2010 hat die Urkundsbeamtin eine erste Gerichtskostenfeststellung in Höhe von 968.- EUR übersandt, die am 2. August 2010 im Hinblick auf die Rücknahme der Berufung wieder storniert wurde. Bereits hierzu hat die Ef. vorgebracht, dass die Berufung ohne das Wissen und Einverständnis des vertretungsberechtigten Herrn S. geführt worden sei. Eine Vollmacht sei nicht erteilt worden. Die Kosten habe deshalb der Prozessbevollmächtigte zu tragen. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu die Prozessvollmacht vom 5. Oktober 2009 vorgelegt.