LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2011
L 15 SF 169/10 B E
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 09.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 48/10

LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2011 (L 15 SF 169/10 B E) - DRsp Nr. 2011/20132

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 15 SF 169/10 B E

DRsp Nr. 2011/20132

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Erledigungsgebühr.

Im Klageverfahren am Sozialgericht Bayreuth S 4 AS 1446/08 ging es um die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids, mit dem der Beklagte die freie Verpflegung während eines Krankenhausaufenthalts als Einnahme des nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) leistungsberechtigten Kläger angerechnet hatte. Mit Beschluss vom 25.09.2009 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger ab 04.02.2009 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Im Erörterungstermin am 20.04.2010 (25 Minuten) gab der Richter ausweislich der Niederschrift rechtliche Hinweise zu Protokoll, woraufhin der Beklagte den Anspruch anerkannte (einschließlich Kostenanerkenntnis). Der Kläger nahm das Anerkenntnis an.