LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2009
L 20 R 810/08 ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 920/04

LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2009 (L 20 R 810/08 ER) - DRsp Nr. 2009/8497

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 20 R 810/08 ER

DRsp Nr. 2009/8497

Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.04.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Am 22.04.2008 hat das Sozialgericht Bayreuth die Beklagte verurteilt, an den Kläger Witwerrente ab 01.04.2004 zu zahlen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Sozialgericht habe in seiner Urteilsbegründung die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht widerlegt, vielmehr habe es die Beweislastverteilung verkannt.

Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG auszusetzen. Dies könne nicht nur im Ausnahmefall erfolgen. Es bestehe die Gefahr, dass eine Rückerstattung z.B. wegen Vorliegens einer besonderen Härte nicht realisierbar sei. Andererseits erhalte der Kläger die Rente im Falle seines Obsiegens nachbezahlt. Der Kläger hat mitgeteilt, er werde vor einer rechtskräftigen Entscheidung die Zwangsvollstreckung nicht einleiten.

II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.