LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2009
L 16 B 1050/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 810/08

LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2009 (L 16 B 1050/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/8496

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 16 B 1050/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/8496

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.10.2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführer sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer (Bf) beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beschwerdegegnerin (Bg).

Mit Bescheid vom 08.08.2008 gewährte die Bg den Bf für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem aufgrund eines EDV-Problems die Leistungen für September 2008 verspätet ausgezahlt wurden, haben die Bf am 05.09.2008 beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bewilligte Leistungen in Zukunft pünktlich auszubezahlen.

Mit Beschluss vom 15.10.2008 lehnte das Sozialgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da eine Regelungsanordnung zur Abwendung künftiger wesentlicher Nachteile nicht nötig erscheine. Die für September 2008 erfolgte verzögerte Auszahlung der bewilligten Leistungen beruhe, nach dem glaubhaften Vorbringen der Bg, auf einem EDV-Fehler, der sich künftig nicht wiederholen werde.

Gegen diesen Beschluss haben die Bf mit Schreiben vom 18.11.2008, per Fax beim Sozialgericht Regensburg am 21.11.2008 eingegangen, Beschwerde eingelegt ohne diese näher zu begründen.