LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2009
L 16 B 1049/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 748/08

LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2009 (L 16 B 1049/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/8495

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 16 B 1049/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/8495

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.10.2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer (Bf) machen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat September 2008 geltend.

Die Bf beantragten am 05.09.2008 beim Sozialgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da die Beschwerdegegnerin (Bg) zwar mit Bescheid vom 08.08.2008 für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Leistungen nach dem SGB II gewährt habe, diese für den Monat September aber nicht zur Auszahlung gekommen seien.

Die Bg wies zur Erwiderung am 09.09.2008 darauf hin, dass es aufgrund von Problemen mit der EDV zu einer Auszahlungsverzögerung gekommen sei. Mittlerweile seien allerdings die Leistungen für den Monat September 2008 ausgezahlt worden.

Das Sozialgericht forderte daraufhin die Bf mehrmals auf den Antrag für erledigt zu erklären. Diese Aufforderung war verbunden mit der Androhung von Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Trotzdem erfolgte keine Erklärung über die Erledigung des Antragsverfahrens.