LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2009
L 14 R 272/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1010/07

LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2009 (L 14 R 272/08) - DRsp Nr. 2009/8637

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 14 R 272/08

DRsp Nr. 2009/8637

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig sind die Höhe der Regelaltersrente des Klägers, der Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrags von der Rente und die Verzinsung einer Nachzahlung.

Der Kläger ist 1942 geboren. Seinen aktuellen Wohnsitz hat er in der Republik Kosovo.

In den Jahren 1970 bis 1988 war er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt; es liegen insgesamt 183 Monate Pflichtbeitragszeit vor. Über Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien verfügt der Kläger nicht.