LSG Bayern - Beschluss vom 25.06.2013
L 10 AL 186/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 3/12

LSG Bayern - Beschluss vom 25.06.2013 (L 10 AL 186/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/17294

LSG Bayern, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 186/13 NZB

DRsp Nr. 2013/17294

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.04.2013 - S 7 AL 3/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist der Eintritt von zwei Sperrzeiten.

Der Kläger meldete sich am 01.09.2011 persönlich mit Wirkung zum 01.10.2011 arbeitslos, nachdem er vom 18.02.2011 bis 04.07.2011, am 29.07.2011, vom 29.08.2011 bis 31.08.2011 und vom 01.09.2011 bis 18.09.2011 arbeitsunfähig erkrankt war. Er gab am 01.09.2011 an, jetzt wieder gesund zu sein. Sein Arbeitsverhältnis war am 23.08.2011 zum 30.09.2011 gekündigt worden.

Im Rahmen einer Anhörung wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung teilte er über eine Bevollmächtigte mit, er leide an einer schweren psychischen Erkrankung und sei aufgrund einer akuten Dekompensation nicht in der Lage gewesen, seine persönlichen und beruflichen Angelegenheiten zu regeln. Diesbezüglich legte er ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 07.11.2011 sowie u.a. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 14.10.2011 bis 30.10.2011 von Dr. D. vor.