LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2011
L 11 AS 163/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1073/10

LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2011 (L 11 AS 163/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/19793

LSG Bayern, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 163/11 NZB

DRsp Nr. 2011/19793

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2010 - S 5 AS 1073/10 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte an die Klägerin 4,78 EUR Zinsen zu zahlen hat.

Gegen das am 06.11.2010 der Klägerin zugestellte Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) hat die Klägerin am 07.12.2010 (Dienstag) ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zur eventuellen Fristversäumnis hat sie sich nicht geäußert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die ausdrücklich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht fristgemäß erhoben worden, denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayer. Landesozialgericht bzw. beim Sozialgericht eingegangen (§ 145 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).