LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2011
L 11 AS 154/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 913/09

LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2011 (L 11 AS 154/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/19792

LSG Bayern, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 154/11 NZB

DRsp Nr. 2011/19792

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2010 - S 5 AS 913/09 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte in Höhe von 1.000,00 EUR.

Gegen das am 06.11.2010 der Klägerin zugestellte Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) - lt. Rechtsmittelbelehrung im Urteil ist die Berufung hiergegen nicht zulässig - hat die Klägerin am 07.12.2010 (Dienstag) ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zur eventuellen Fristversäumnis hat sie sich nicht geäußert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.