I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2010 - S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte in Höhe von 1.000,00 EUR.
Gegen das am 06.11.2010 der Klägerin zugestellte Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
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