LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2009
L 19 R 324/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4504/08

LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2009 (L 19 R 324/09 B PKH) - DRsp Nr. 2009/17849

LSG Bayern, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen L 19 R 324/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/17849

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.03.2009 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg - S 12 R 4504/08 - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M., B-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ob der Klägerin für das Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Die Klägerin beantragte nach einem Arbeitsunfall beim Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV), bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) und bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe. Die gegen die Ablehnung entsprechender Leistungen durch die BA zum SG erhobene Klage - die Beklagte war beigeladen - hat die Klägerin zurückgenommen (S 1 AL 254/08). Der GUV hat Leistungen mangels Mitwirkung der Klägerin abgelehnt. Über die hiergegen erhobene Klage hat das SG noch nicht entschieden (S 15 U 63/08). Diesem Verfahren ist die Beklagte bisher nicht beigeladen.