LSG Bayern - Beschluss vom 25.03.2009
L 6 R 40/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 3072/08

LSG Bayern - Beschluss vom 25.03.2009 (L 6 R 40/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14193

LSG Bayern, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen L 6 R 40/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14193

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Auszahlung seiner Altersrente in voller Höhe ohne Kürzung durch eine voraussichtliche ausländische Leistung.

Auf den Antrag vom 21.08.2008 hatte die Bg die Regelaltersrente in Höhe von 872,43 EUR ab 01.01.2009 als vorläufige Leistung festgestellt. Die Bruttorente in Höhe von 1.082,04 EUR vermindere sich wegen der Anrechnung einer voraussichtlich zustehenden rumänischen Rente auf 970,98 EUR, woraus sich unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitragsanteils sowie des Pflegeversicherungsbeitrags ein monatlicher Zahlbetrag von 872,43 EUR ergebe.