LSG Bayern - Beschluss vom 25.03.2009
L 15 SF 44/09 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 3068/06

LSG Bayern - Beschluss vom 25.03.2009 (L 15 SF 44/09 B) - DRsp Nr. 2009/14192

LSG Bayern, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 44/09 B

DRsp Nr. 2009/14192

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.02.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit W. M. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers mit Beweisanordnung vom 08.05.2007 nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannt worden.

Das fachinternistische Gutachten vom 28.12.2007 ist am 08.01.2008 beim Sozialgericht München eingegangen. Ausweislich des Eingangsstempels sind ein Band Klageakten und ein Band Akten der Beklagten beigefügt gewesen. Bei der Rubrik "Rechnung" findet sich bei dem Eingangsstempel des Sozialgerichts München ein "f" (= fehlt).

Die Rechnung des Klinikums A-Stadt - Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie vom 09.08.2007 über 49,28 EUR ist am 13.08.2007 bei dem Sozialgericht München eingegangen. Eine weitere Rechnung des Klinikums A-Stadt - Prof. Dr. A. vom 11.09.2007 über 121,82 EUR ist am 13.09.2007 beim Sozialgericht München eingegangen.