LSG Bayern - Beschluss vom 25.03.2009
L 11 AS 31/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1006/08

LSG Bayern - Beschluss vom 25.03.2009 (L 11 AS 31/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/10056

LSG Bayern, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 31/09 B ER

DRsp Nr. 2009/10056

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16.12.2008 Ziffer I und III wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt

Gründe:

I. Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II ab 01.12.2008.

Der 1957 geborene Antragsteller (ASt) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) seit 2007 - mit Unterbrechungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der ASt ist Eigentümer eines selbstgenutzten Hausgrundstücks in der D.-Str. in A-Stadt. Er bewohnt dabei die im Erdgeschoss befindliche Wohnung. Im Anwesen befindet sich noch eine zweite abgeschlossene Wohnung, welche bis zum 01.12.2008 für 250,00 EUR pro Monat vermietet war. Am 15.12.2008 wurde für den Zeitraum ab dem 15.01.2009 ein neuer Mietvertrag geschlossen.