LSG Bayern - Beschluss vom 25.02.2013
L 2 AL 314/12 B
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 204/10

LSG Bayern - Beschluss vom 25.02.2013 (L 2 AL 314/12 B) - DRsp Nr. 2013/5811

LSG Bayern, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 314/12 B

DRsp Nr. 2013/5811

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg ist der Bescheid der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom 17. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 streitig.

Das Sozialgericht hat den Bf. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2012 geladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet. Die Ladung ist dem Bf. im Rahmen eines zweiten Zustellungsversuchs am 10. Oktober 2012 unter persönlicher Übergabe durch den Postbediensteten zugegangen. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Im Termin war der Bf. nicht anwesend.

Das Sozialgericht hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 EUR festgesetzt. Es hat den Rechtsstreit vertagt.