LSG Bayern - Beschluss vom 25.02.2009
L 5 B 896/08 KR ER
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 755/08

LSG Bayern - Beschluss vom 25.02.2009 (L 5 B 896/08 KR ER) - DRsp Nr. 2009/14114

LSG Bayern, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen L 5 B 896/08 KR ER

DRsp Nr. 2009/14114

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts München vom 11. August 2008 und 16. September 2008 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Am 5. Mai 2008 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm ein muskelaufbauendes Training zur Vermeidung von Fehlhaltungen und Schmerzen zur Behandlung seiner chronischen Rückenschmerzen zu bewilligen. Er begehrte die Durchführung des "Kieser Trainings" zu Lasten der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin lehnte die Übernahme der Behandlungskosten mit Bescheid vom 9. Mai 2008 ab, mit der Begründung, dass kein Zuschuss für das Kieser Training mehr gezahlt werden könne, da der Versicherte eine gewisse Eigenverantwortung für seinen Gesundheitszustand habe und deshalb selbst regelmäßig Bewegung und Sport treiben könne. Obwohl nach § 20 SGB V und der Satzung der DAK auch Leistungen zur primären Prävention vorgesehen seien, müsse für die geförderten Programme eine gewisse Qualitätsanforderung gestellt werden. Die Beklagte bietet deshalb Kurse in geprüften Studios an. Eine Broschüre über Studio I. sowie eine Liste anderer geprüfter Anbieter wurde dem Antragsteller übersandt.