LSG Bayern - Beschluss vom 25.02.2009
L 16 AS 38/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2866/08

LSG Bayern - Beschluss vom 25.02.2009 (L 16 AS 38/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/8529

LSG Bayern, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 38/09 B ER

DRsp Nr. 2009/8529

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im vorläufigen Rechtsschutz die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, für die Zeit ab November 2008 streitig.

Der 1955 geborene Beschwerdeführer (Bf) bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden diese mit Bescheid vom 29.05.2008 bis zum 31.10.2008 in Höhe von ingesamt 784,34 EUR (Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 433,34 EUR) gewährt.