LSG Bayern - Beschluss vom 25.01.2013
L 15 SB 127/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SB 32/12

LSG Bayern - Beschluss vom 25.01.2013 (L 15 SB 127/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/3986

LSG Bayern, Beschluss vom 25.01.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 127/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/3986

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. August 2012 wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München, Az.: S 34 SB 21/12, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung bewilligt; beigeordnet wird Rechtsanwalt C., B-Straße, B-Stadt.

Gründe

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit über die Höhe der Erstattung der Kosten für ein Widerspruchsverfahren.

Für den Beschwerdeführer ist eine rechtliche Betreuung, unter anderem mit dem Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden eingerichtet. Zum berufsmäßigen Betreuer wurde am 02.10.2008 einer seiner Bevollmächtigten (im Folgenden: Bevollmächtigter) im zugrunde liegenden Rechtsstreit bestellt.