LSG Bayern - Beschluss vom 24.11.2011
L 7 AS 832/11 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 2557/11

LSG Bayern - Beschluss vom 24.11.2011 (L 7 AS 832/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/22218

LSG Bayern, Beschluss vom 24.11.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 832/11 B ER

DRsp Nr. 2011/22218

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2011 abgeändert und die Verpflichtung des Antragsgegners und Beschwerdeführers auf vorläufige Leistungen für die Zeit von 01.10.2011 bis 31.12.2011 auf die Höhe von monatlich 291,20 Euro reduziert. Auch die reduzierte Leistung steht unter der Voraussetzung, dass die Antragstellerin eine Abtretungserklärung ihrer Forderung aus dem Erbteil in der Nachlasssache Sch. in Höhe von 873,60 Euro für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2011 unter Verwendung des vom Antragsgegner und Beschwerdeführer vorgelegten Vordrucks an den Beschwerdeführer abgibt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, in welchem Umfang der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.10.2011 zustehen, obwohl sie Miterbin eines erheblichen Vermögens wurde.