LSG Bayern - Beschluss vom 24.10.2011
L 7 AS 96/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 388/10

LSG Bayern - Beschluss vom 24.10.2011 (L 7 AS 96/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/19328

LSG Bayern, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 96/11 NZB

DRsp Nr. 2011/19328

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Dezember 2010, Az.: S 11 AS 388/10, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) begehren von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg.) höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) insoweit, als beim Bf. zu 1) ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 660,00 EUR als gewinnmindernde Betriebsausgabe bei der Berechnung des Gewinns des Bf. zu 1) aus selbständiger Tätigkeit zu 1) zu berücksichtigen sei.

Mit Bescheid vom 27.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010 setzte der Bg. nach Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte des Bf. zu 1) die Leistungen an die Bf. für den Zeitraum vom 01.06. bis 31.10.2009 endgültig fest. Bei der Gewinnermittlung erkannte der Bg. einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 660,00 EUR nicht als Betriebsausgaben an, sondern behandelte diesen Verpflegungsmehraufwand als Abzugsbetrag vom Einkommen gemäß § 11 Abs.2 Nr.2 SGB II alte Fassung (a.F.); der Bg. teilte den Betrag von 660,00 EUR auf die fünf Monate des Bewilligungszeitraums auf und berücksichtigte monatlich anteilig 132,00 EUR als Abzugsbetrag.