LSG Bayern - Beschluss vom 24.10.2011
L 11 AS 471/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 341/11

LSG Bayern - Beschluss vom 24.10.2011 (L 11 AS 471/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/18782

LSG Bayern, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 471/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18782

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.05.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller (ASt) begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Seit dem 01.01.2005 bezogen die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten ASt Alg II vom Ag. Der ASt zu 1 verfügt über eine Lebensversicherung. Deren Rückkaufswert betrug zum 01.05.2011 30.140 EUR (Rückkaufswert 17.174 EUR und Überschüsse von 12.966 EUR) bei eingezahlten Beiträgen von 17.651,28 EUR. Ein Verwertungsausschluss nach § 168 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist bisher nicht abgeschlossen worden. Die ASt zu 2 verfügt über einen Investmentfond mit einem Rücknahmekurs am 06.05.2011 in Höhe von 2.571,39 EUR.