Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. April 2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Sachverständigen Dr. G. O. besteht.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az.: S 16 R 784/12) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2012 abgelehnt.
Mit Beweisanordnung vom 26. November 2012 hat das Sozialgericht Bayreuth im Klageverfahren (Az.: S 16 R 784/12) die Neurologin und Psychiaterin Dr. G. O. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese ist in ihrem Gutachten vom 22. Januar 2013 nach ambulanter Untersuchung vom 21. Januar 2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf. grundsätzlich noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
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