LSG Bayern - Beschluss vom 24.08.2012
L 11 AS 523/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 530/12

LSG Bayern - Beschluss vom 24.08.2012 (L 11 AS 523/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/18942

LSG Bayern, Beschluss vom 24.08.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 523/12 B ER

DRsp Nr. 2012/18942

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffern I. und III. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.06.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der Antragsteller (ASt) bewohnt eine Wohnung seiner Schwester. Zwischen den Beteiligten war bereits in der Vergangenheit die Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung streitig. Mit Bescheid vom 28.12.2011 bewilligte der Antragsgegner (Ag) für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 neben dem Regelbedarf auch Leistungen für die Unterkunft und Heizung Leistungen in Höhe von 258,60 EUR monatlich. Den dagegen im Hinblick auf einen geltend gemachten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung eingelegten Widerspruch nahm der ASt am 01.02.2012 wieder zurück.

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