LSG Bayern - Beschluss vom 24.06.2009
L 19 R 446/09 ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 642/08

LSG Bayern - Beschluss vom 24.06.2009 (L 19 R 446/09 ER) - DRsp Nr. 2009/22014

LSG Bayern, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 19 R 446/09 ER

DRsp Nr. 2009/22014

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.03.2009 - S 3 R 642/08 - wird vorläufig ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nachdem die Beklagte den ihr durch die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt hat, die Klägerin aber selbst die ernsthaft Möglichkeit, überzahlte Leistungen ggf. nicht zurückzahlen zu können, bestätigt und kein Interesse an der vorläufigen Vollstreckung hat, war dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).

Hinweise:

nicht rechtskräftig