LSG Bayern - Beschluss vom 24.05.2011
L 13 R 53/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2625/09

LSG Bayern - Beschluss vom 24.05.2011 (L 13 R 53/11) - DRsp Nr. 2011/19790

LSG Bayern, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen L 13 R 53/11

DRsp Nr. 2011/19790

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1951 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Auch ein Anlernverhältnis bestand nach ihren eigenen Angaben nie. Sie war von 1966 bis 1993 als Produktionshelferin, von 1997 bis Februar 2000 als Kassiererin und zuletzt von April 2000 bis November 2007 erneut als Produktionshelferin versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.