LSG Bayern - Beschluss vom 24.04.2009
L 6 LW 16/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 LW 9/06

LSG Bayern - Beschluss vom 24.04.2009 (L 6 LW 16/08) - DRsp Nr. 2009/15880

LSG Bayern, Beschluss vom 24.04.2009 - Aktenzeichen L 6 LW 16/08

DRsp Nr. 2009/15880

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1948 geborene Klägerin hat für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2005 als Ehegatte eines Landwirts Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet. Zum 1. Juli 2005 wurde das Unternehmen übergeben; seit diesem Zeitpunkt erhält der Ehemann Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 18. August 2005 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Zur Begründung wurde unter Beifügung von Befundberichten der behandelnden Ärzte Dr. H. und Dr. H. auf ein Venenleiden, psychovegetative Störungen sowie Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden verwiesen.