Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12.12.2008, Az. S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Ablehnung der Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 300 EUR, sowie zum anderen gegen die Ablehnung der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 in Höhe von insgesamt 90 EUR.
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