LSG Bayern - Beschluss vom 24.03.2009
L 16 AS 19/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 276/08

LSG Bayern - Beschluss vom 24.03.2009 (L 16 AS 19/09 NZB) - DRsp Nr. 2009/10053

LSG Bayern, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 19/09 NZB

DRsp Nr. 2009/10053

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11.12.2008, Az. S 9 As 276/08, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 280 EUR.

Der 1956 geborene Kläger bezog bis zum 31.10.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, (SGB II) von dem Beklagten. Zum 01.11.2007 zog der Kläger von seiner Obdachlosenunterkunft in K. nach S. in den Landkreis L ... Eine Kontaktaufnahme des Klägers mit der Beklagten bezüglich des Umzugs erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 28.10.2008 beantragte er die Übernahme der Umzugskosten. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2008 die Übernahme der Umzugskosten ab. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) und führte dringende Gründe für seinen Auszug aus der Obdachlosenunterkunft an. Ein Bekannter habe ihm beim Umzug geholfen. Diesem habe er, insbesondere für den Transport, 280 EUR gegeben. Eine Rechnung über 280 EUR legte er vor.