LSG Bayern - Beschluss vom 24.03.2009
L 16 AS 151/09 B RG
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2994/08

LSG Bayern - Beschluss vom 24.03.2009 (L 16 AS 151/09 B RG) - DRsp Nr. 2009/14189

LSG Bayern, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 151/09 B RG

DRsp Nr. 2009/14189

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18.02.2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrte durch einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Bg.) ihm im Rahmen der Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung 172 EUR monatlich für den Eintritt in einer öffentliche Badeanstalt sowie die Fahrtkosten dorthin, eine Kleiderausstattung für ein Vorstellungsgespräch sowie 35 EUR für eine verordnete Brille zu gewähren.

Das Sozialgericht München lehnte mit Beschluss vom 07.01.2008 den Antrag ab, der Senat wies die Beschwerde gegen diesen Beschluss mit Beschluss vom 18.02.2008 zurück und führte zur Begründung aus, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) bedarfsdeckend und abschließend seien und der Gesetzgeber sich für einen pauschalierenden Charakter der Regelleistung entschieden habe.