LSG Bayern - Beschluss vom 24.01.2014
L 2 SF 249/13 AB
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 82/10

LSG Bayern - Beschluss vom 24.01.2014 (L 2 SF 249/13 AB) - DRsp Nr. 2014/7580

LSG Bayern, Beschluss vom 24.01.2014 - Aktenzeichen L 2 SF 249/13 AB

DRsp Nr. 2014/7580

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20. August 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. G. besteht.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg die Anerkennung weiterer Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenks (Arbeitsunfall vom 10. Juni 1989). Die Beklagte erhöhte mit Bescheid vom 8. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 zwar die bisher gewährte Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. ab 1. Oktober 2008 auf 30 v.H., lehnte jedoch die Anerkennung der Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich des rechten Kniegelenks ab.