Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2012, Az.: S 4 AY 5/12 ER, wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III.Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und RA A., A-Stadt, beigeordnet.
I.
Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Höhe der Leistungen nach dem
Die 1972 geborene Antragstellerin ist chinesische Staatsangehörige und reiste im März 2002 erstmals in die Bundesrepublik ein. Sie ist auf Grund des seit 04.04.2003 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig und im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Aufgrund falscher Angaben zu ihrer Identität und Herkunft konnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden.
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