Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2012, Az.: S 4 AY 6/12 ER, wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III.Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und RA A., A-Stadt, beigeordnet.
I.
Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Höhe der Leistungen nach dem
Die 1959 geborene Antragstellerin ist chinesische Staatsangehörige und erhielt schon mit Bescheid vom 14.06.2004 für die Zeit ab 19.06.2004 von der Antragsgegnerin Sachleistungen nach dem
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