LSG Bayern - Beschluss vom 24.01.2013
L 8 AY 2/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AY 6/12 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 24.01.2013 (L 8 AY 2/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/4502

LSG Bayern, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 8 AY 2/12 B ER

DRsp Nr. 2013/4502

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2012, Az.: S 4 AY 6/12 ER, wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und RA A., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig, die die Antragstellerin (diese Bezeichnung wird im Beschwerdeverfahren beibehalten) von der Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin, Stadt R., die Bezeichnung Antragsgegnerin wird im Beschwerdeverfahren beibehalten) verlangen kann.

Die 1959 geborene Antragstellerin ist chinesische Staatsangehörige und erhielt schon mit Bescheid vom 14.06.2004 für die Zeit ab 19.06.2004 von der Antragsgegnerin Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie einen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse (Taschengeld) nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG in Höhe von 40,90 EUR.