LSG Bayern - Beschluss vom 24.01.2011
L 11 AS 866/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 100/10

LSG Bayern - Beschluss vom 24.01.2011 (L 11 AS 866/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/7368

LSG Bayern, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 866/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/7368

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.05.2010.

Mit Bescheid vom 19.10.2009 bewilligte der Beklagte an den Kläger sowie die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Alg II für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 in Höhe von 1.363,33 EUR insgesamt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.12.2009 änderte der Beklagte für die Zeit ab 01.01.2010 die Leistungshöhe unter Berücksichtigung eines ab 01.01.2010 anzurechnenden höheren Einkommens aus Kindergeld auf 1303,33 EUR ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch - das Gesetz über die Erhöhung des Kindergeldes sei noch nicht in Kraft getreten, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei - wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2010 zurück. Das Gesetz zur Erhöhung des Kindergeldes sei am 01.01.2010 in Kraft getreten, so dass die Berechnungen im Bescheid vom 01.12.2009 für die Zeit ab 01.01.2010 zutreffend seien.

Dagegen hat der Kläger ohne weitere Begründung Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.