LSG Bayern - Beschluss vom 23.09.2013
L 8 SO 188/13 ER
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 447/12

LSG Bayern - Beschluss vom 23.09.2013 (L 8 SO 188/13 ER) - DRsp Nr. 2013/24061

LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 188/13 ER

DRsp Nr. 2013/24061

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Gegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bis zur Entscheidung über die unter dem Az.: L 8 SO 92/13 anhängige Berufung sind Ansprüche des Antragstellers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII in Form der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 15.05.2012 bis 31.08.2013 (Streitgegenstand im Berufungsverfahren) und mutmaßlich darüber hinaus.