Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Gegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bis zur Entscheidung über die unter dem Az.: L 8 SO 92/13 anhängige Berufung sind Ansprüche des Antragstellers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII in Form der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 15.05.2012 bis 31.08.2013 (Streitgegenstand im Berufungsverfahren) und mutmaßlich darüber hinaus.
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