LSG Bayern - Beschluss vom 23.05.2013
L 11 AS 248/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1468/11

LSG Bayern - Beschluss vom 23.05.2013 (L 11 AS 248/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/15952

LSG Bayern, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 248/13 NZB

DRsp Nr. 2013/15952

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2013 - S 13 AS 1468/11 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag, der Klägerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bayer. Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises in Höhe von 26,50 EUR und der hierfür erforderlichen Passbilder in Höhe von 8,90 EUR zu erstatten hat.

Die Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt für die streitgegenständliche Zeit vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 aufgrund des Bescheids vom 07.04.2011.

Am 20.10.2011 beantragte sie die Übernahme der Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises und der dafür erforderlichen Passbilder. Die Kosten hierfür seien gegenüber 2010 um das 3,5-fache gestiegen und daher im Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nicht enthalten. Der festgelegte Regelbedarf sei deshalb verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab.