LSG Bayern - Beschluss vom 23.05.2013
L 11 AS 229/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 928/10

LSG Bayern - Beschluss vom 23.05.2013 (L 11 AS 229/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/16719

LSG Bayern, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 229/13 NZB

DRsp Nr. 2013/16719

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.03.2013 - S 13 AS 928/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 03.06.2009 bis 31.07.2009 und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von zuletzt insgesamt 237,82 EUR.

Mit Bescheid vom 23.06.2009 / 02.07.2009 bewilligte der Beklagte erstmals an die Kläger zu 1. bis 3. unter Anrechnung von Kindergeld in Höhe von je 164,00 EUR und Unterhaltsleistungen in Höhe von je 71,00 EUR an die Kläger zu 2. und 3. Alg II an die aus der Klägerin zu 1. und den beiden Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft. Die Geburt des Klägers zu 4. am 19.06.2009 teilte die Klägerin zu 1. dem Beklagten am 06.07.2009 mit, gab jedoch keine Auskünfte zum Kindsvater, so dass der Beklagte die Leistungen ab 01.08.2009 ganz entzog.