LSG Bayern - Beschluss vom 23.04.2009
L 2 B 852/08 U
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 284/05

LSG Bayern - Beschluss vom 23.04.2009 (L 2 B 852/08 U) - DRsp Nr. 2009/14694

LSG Bayern, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 2 B 852/08 U

DRsp Nr. 2009/14694

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.05.2008 abgeändert und das gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Ordnungsgeld auf 800,00 EUR herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines weiteren Ordnungsgeldes.

Er war in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 41 U 284/05 vom Sozialgericht München (SG), in dem der dortige Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 28.02.2003 begehrt, gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 31.08.2006 beauftragt worden, ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers zu erstatten.