Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.05.2008 abgeändert und das gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Ordnungsgeld auf 800,00 EUR herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines weiteren Ordnungsgeldes.
Er war in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen
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