LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2009
L 18 B 616/08 R ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 248/08

LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2009 (L 18 B 616/08 R ER) - DRsp Nr. 2009/14188

LSG Bayern, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen L 18 B 616/08 R ER

DRsp Nr. 2009/14188

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16.07.2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) bezog von der Beschwerdegegnerin (Bg) Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.09.2007. Mit Anhörung vom 29.11.2007 teilte die Bg mit, es sei beabsichtigt, ab 01.02.2008 zugunsten der AOK Bayern einen monatlichen Betrag von 284,98 EUR von der Rente einzubehalten. Die AOK Bayern habe die Bf ermächtigt, dort gegen den Bf bestehende Beitragsforderungen mit der laufenden Rente zu verrechnen.

Mit Bescheid vom 13.02.2008 hat die Bg die Rente ab 01.04.2008 neu festgestellt und die monatliche Rentenzahlung mit den Beitragsforderungen der AOK Bayern verrechnet. Sie hat einen Betrag von 285,25 EUR zugunsten der AOK Bayern einbehalten und einen Betrag von 285,26 EUR an den Bf zur Auszahlung gebracht. Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) habe der Bf nicht geltend gemacht.