LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2009
L 16 B 962/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 521/08

LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2009 (L 16 B 962/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/14654

LSG Bayern, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen L 16 B 962/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/14654

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1971 geborene Beschwerdeführer (Bf) zu 1 und seine am 08.07.1981 geborene Ehefrau, Bf. zu 2, beziehen zusammen seit Januar 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Zuletzt wurden Ihnen mit Bescheid vom 06.02.2008 für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 Leistungen in Höhe von 1052,02 EUR bewilligt (Regelleistung in Höhe von je 312 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung von je 214 EUR). Am 22.02.2008 schloss der Bf. zu 1 mit der Bg. eine Eingliederungsvereinbarung. Mit Bescheid vom 04.02.08 senkte die Beschwerdegegnerin (Bg.) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Bf. zu 1 für die Monate Mai 2008 bis Juli 2008 um 30 Prozent der Regelleistung. Er habe eine zumutbare Maßnahme zu Wiedereingliederung in Arbeit unentschuldigt nicht angetreten. Dieser Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2008 wurde rechtskräftig. Ein Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist noch anhängig.