LSG Bayern - Beschluss vom 23.02.2009
L 13 R 80/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 2101/08

LSG Bayern - Beschluss vom 23.02.2009 (L 13 R 80/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/8660

LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen L 13 R 80/09 B ER

DRsp Nr. 2009/8660

Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren L 13 B 857/08 R ER aufgrund übereinstimmender Erledigterklärung beendet ist.

Bezüglich des mit Schreiben vom 01.02.2009 neu gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bayerische Landessozialgericht sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) hatte versucht, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen, dass ihm ohne medizinische Untersuchung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 29.02.2008 hinaus auf Dauer gewährt wird. In dieser Angelegenheit kam es zu einem Beschwerdeverfahren vor dem Senat (L 13 B 857/08 R ER). Nachdem die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 17.12.2008 die vom Bf. gewünschte Rente zuerkannt hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; die Erledigung trat am 27.01.2009 ein.