LSG Bayern - Beschluss vom 23.01.2009
L 20 B 470/08 R ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 270/08

LSG Bayern - Beschluss vom 23.01.2009 (L 20 B 470/08 R ER) - DRsp Nr. 2009/8494

LSG Bayern, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen L 20 B 470/08 R ER

DRsp Nr. 2009/8494

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.04.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Abzweigung von Rentenleistungen.

Die seit 1993 mit dem Beigeladenen verheiratete, aber zumindest seit August 2004 von diesem getrennt lebende Antragsstellerin (Ast) beantragte bei der Antragsgegnerin (Ag) am 18.08.2004 die Abzweigung eines Teils der Altersrente des Beigeladenen. Dieser beziehe zudem eine Betriebsrente (ca. 68,00 bis 69,00 EUR) und eine Rente vom türkischen Staat in Höhe von ca. 250,00 EUR. Sie selbst beziehe ebenfalls eine türkische Rente in Höhe von 250,00 EUR. Ein Unterhaltstitel liege nicht vor.

Nach den in der Rentenakte des Beigeladenen vorhandenen Unterlagen muss der Beigeladene für eine frühere Ehefrau aufgrund eines Versäumnisurteiles des Amtsgerichts M. vom 23.10.1980 - 81 F 4513/80 eA BKV - Unterhalt in Höhe von 750,00 DM zahlen. Auch ist ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 115.500,00 DM zu begleichen.