LSG Bayern - Beschluss vom 23.01.2009
L 17 U 15/09 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 188/05

LSG Bayern - Beschluss vom 23.01.2009 (L 17 U 15/09 B) - DRsp Nr. 2009/8493

LSG Bayern, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen L 17 U 15/09 B

DRsp Nr. 2009/8493

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.11.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.11.1996 eine Verletztenrente zusteht. Die Beklagte hat eine Rentengewährung abgelehnt (Bescheide vom 02.05.2002 und 23.05.2005 sowie Widerspruchsbescheid vom 29.06.2005). Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg ein Gutachten des Chirurgen Dr. S. vom 14.08.2007 eingeholt. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG den Chirurgen Dr. G. mit Gutachten vom 18.09.2008 gehört, der in Übereinstimmung mit Dr. S. die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen als unfallunabhängig bewertete.

Nach Rücknahme der Klage am 06.11.2008 hat die Klägerin die Übernahme der Kosten des von Dr. G. erstellten Gutachtens auf die Staatskasse beantragt. Das SG hat es mit Beschluss vom 25.11.2008 abgelehnt, die Kosten nachträglich auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erbracht. Sowohl bei der Befunderhebung als auch in Hinblick auf die Kausalitätsbewertung bestünden keine nennenswerten Unterschiede. Dass das Gutachten die Klägerin zur Rücknahme der Klage bewogen habe, rechtfertige nicht eine Kostenübernahme.