LSG Bayern - Beschluss vom 23.01.2009
L 14 R 514/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 180/06

LSG Bayern - Beschluss vom 23.01.2009 (L 14 R 514/08) - DRsp Nr. 2009/8636

LSG Bayern, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen L 14 R 514/08

DRsp Nr. 2009/8636

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren hat.

Die Klägerin ist 1947 geboren; sie ist kroatische Staatsangehörige. In Deutschland war sie versicherungspflichtig beschäftigt im Zeitraum zwischen September 1969 und November 1977, von August bis Oktober 1992 und von August 1994 bis Juli 1996. Über kroatische Versicherungszeiten verfügt sie nach Auskunft des dortigen Versicherungsträgers vom 17.05.2005 nicht. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit hat die Klägerin nach ihrer Rückkehr nach Kroatien dort nicht bezogen (Auskunft der kroatischen Anstalt für Arbeit vom 27.09.2005).