LSG Bayern - Beschluss vom 22.11.2012
L 5 KR 312/12 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 592/11

LSG Bayern - Beschluss vom 22.11.2012 (L 5 KR 312/12 B) - DRsp Nr. 2013/1282

LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 312/12 B

DRsp Nr. 2013/1282

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.7.2012 abgeändert und der Streitwert auf 56.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten führten vor dem Sozialgericht einen Rechtsstreit über die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 4). Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung stand dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit ab Januar 2007. Neben der Feststellung, dass der Beigeladene zu 4) ab dem 1.1.2007 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt, hatte die Klägerin auch die Erstattung von im Jahr 2007 für den Beigeladenen zu 4) abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.225,10 Euro beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26.7.2012 hat die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin vollumfänglich anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 14.225,10 Euro festgesetzt.