LSG Bayern - Beschluss vom 22.10.2013
L 7 AS 667/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 286/12

LSG Bayern - Beschluss vom 22.10.2013 (L 7 AS 667/13 B PKH) - DRsp Nr. 2013/24486

LSG Bayern, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 667/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/24486

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23. September 2013 aufgehoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, gewährt.

Gründe

I.

In der Hauptsache wendet sich der Kläger gegen die Inanspruchnahme aus Erbenhaftung durch den Beklagten.

Mit Bescheid vom 22.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2011 verpflichtete der Beklagte den Kläger, aufgrund von Erbenhaftung nach § 35 SGB II einen Betrag von 8.161,00 Euro zu erstatten. Der Kläger habe im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge aus der Lebensversicherung seines Bruders, der von Juni 2007 bis August 2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 9.861,00 Euro vom Beklagten erhalten hatte, einen Betrag von 13.091,80 Euro erlangt. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB II, wonach die die Haftung des Erben entfallen könne, lägen nicht vor. Insbesondere sei keine besondere Härte nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ersichtlich.