Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Februar 2011 -
I.
Der Beschwerdeführer vertrat K. in zwei Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (S 52 AS 650/06 und S 52 AS 1864/06), wobei er jeweils im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war. In beiden Verfahren ging es um Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Arbeitslosengelds II, wobei unterschiedliche Zeiträume Streitgegenstand waren.
Nach Erledigung beider Klageverfahren beantragte der Beschwerdeführer am 24.09.2008 beim Sozialgericht die Festsetzung der Kosten nach §§ 45 ff. RVG. Dabei stellte er für jedes der beiden Klageverfahren einen gesonderten Antrag. Für das Verfahren S 52 AS 650/06 beantragte er 321,30 EUR (bei einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250 EUR), für das Verfahren S 52 AS 1864/06 226,10 EUR (bei einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 170 EUR; die Verfahrensgebühr war wegen der Vorbefassung im Widerspruchsverfahren vermindert).
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