LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2011
L 11 AS 525/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 40/11

LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2011 (L 11 AS 525/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/20185

LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 525/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/20185

Der Klägerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.05.2011 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für einen von der Klägerin gegenüber dem Sozialgericht Nürnberg zu benennenden Rechtsanwalt unter den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Nürnberg ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

Gründe:

I. Streitig ist die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin bezog zuletzt aufgrund des Bescheides vom 10.06.2009 Alg II vom Beklagten. Am 19.11.2009 teilte sie mit, sie zahle aus verschiedenen Gründen seit September 2009 keine Miete mehr. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 21.09.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 auf. Durch die Einstellung der Mietzahlungen habe sich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergeben; die Klägerin habe erkennen können, dass mit der Einstellung der Mietzahlungen der Anspruch auf diese Kosten gegenüber dem Beklagten weggefallen sei. Die Einstellung der Mietzahlung habe sie erst im November 2009 mitgeteilt.