Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.01.2009 - S 4 R 689/07 - wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt, der Kläger aber selbst die ernsthafte Möglichkeit, überzahlte Leistungen ggf. nicht zurückzahlen zu können, be-stätigt und kein Interesse an der vorläufigen Vollstreckung hat, war dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
nicht rechtskräftig
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