LSG Bayern - Beschluss vom 22.04.2014
L 10 AL 35/14 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 15/14

LSG Bayern - Beschluss vom 22.04.2014 (L 10 AL 35/14 B PKH) - DRsp Nr. 2014/8421

LSG Bayern, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen L 10 AL 35/14 B PKH

DRsp Nr. 2014/8421

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.01.2014 wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG). Streitig ist dort der Erlass einer Forderung der Arbeitsgemeinschaft Arbeit und Grundsicherung für den Landkreis Lüneburg (ARGE), mit deren Einziehung die Beklagte beauftragt ist.

Zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt der 1948 geborene Kläger eine Wohnung in Polen. Er bezieht eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung In Höhe von 745,40 EUR. Nach eigenen Angaben verdiene seine Ehefrau monatlich 180 EUR. Die Kaltmiete betrage 300 EUR und für Gas, Wasser, Abwasser, Strom und Müllabfuhr müsse er 160 EUR zahlen.