LSG Bayern - Beschluss vom 22.02.2011
L 12 KA 2/11 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 1248/10

LSG Bayern - Beschluss vom 22.02.2011 (L 12 KA 2/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20134

LSG Bayern, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen L 12 KA 2/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20134

I. Die Beschwerden des Antragstellers und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.01.2011 werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer, der Antragsteller und die Beigeladene, wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 21.01.2011, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Fortführung des Hausarztvertrages abgelehnt wurde.

1. Der Antragsteller (BHÄV) ist ein als eingetragener Verein organisierter Berufsverband der Hausärzte in Bayern und vertritt nach eigenen Angaben etwa 80 % der im Freistaat tätigen Hausärzte.

Die Beigeladene (HÄVG) ist eine genossenschaftlich organisierte Vertragsgemeinschaft mit Sitz in D-Stadt, die 2003 gegründet wurde. Sie steht Hausärzten, die Mitglied im Deutschen Hausärzteverband sind, Gemeinschaftspraxen und anderen Personen und Gesellschaften, deren Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt, offen (§ 3 der Satzung). Ihre satzungsmäßige Aufgabe ist insbesondere der Abschluss von (Rahmen-) Verträgen mit Kostenträgern im Gesundheitswesen über Art und Inhalt der Leistungserbringung und die Vergütung, ferner die Erbringung verschiedener Service- und Dienstleistungen (§ 2 der Satzung).