LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2013
L 11 R 2182/11
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 404/12

LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2013 (L 11 R 2182/11) - DRsp Nr. 2013/4419

LSG Bayern, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen L 11 R 2182/11

DRsp Nr. 2013/4419

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17. Dezember 2012 aufgehoben und die Antragsgegnerin einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1. Dezember 2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen, solange die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.

II.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegt ein Streit zwischen den Beteiligten zugrunde über einen Anspruch des Antragstellers auf Fortzahlung von Krankengeld.

I.

Seit dem 12.10.2012 ist der Antragsteller wegen Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie einer nicht näher bezeichneten depressiven Episode arbeitsunfähig krank vor dem Hintergrund der psychosozialen Situation am vormaligen Arbeitsplatz (Mobbing). Die Arbeitsunfähigkeit wurde nachgewiesen durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. H. für den Zeitraum vom 12.10.2012 bis 03.12.2012 sowie durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J. M. für den Zeitraum vom 03.12.2012 bis 20.12.2012 mittels Auszahlungsschein. Auch im Anschluss daran wurde fortlaufend Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.